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Sie können Ihren Antrag auf Mitgliedschaft hier als .pdf-Datei erhalten. Diesen senden Sie uns gerne vorab per E-Mail (kontakt@lag-sapv-berlin.de) zu. Das Original lassen Sie uns bitte auf dem Postweg zukommen.

Antrag für juristische PersonenAntrag für natürliche PersonenAntrag auf Fördermitgliedschaft

Beitragsordnung des „LAG SAPV Berlin e.V."

I. Grundlage

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung sind die §§ 3 und 5 der Satzung der LAGSAPV Berlin e.V.

(1) Die Mitgliederversammlung / erweiterte Gründungsversammlung hat am 06.01.2022 nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.

(2) Sie tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung / erweiterte Gründungsversammlung der LAG-SAPV Berlin e.V. in Kraft.

(3) Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil des Aufnahmeantrags ausgehändigt. Sie ist damit auch für diese verbindlich.

1. II. Regelungen

(1) Die Basisfinanzierung erfolgt für zwei Jahre (2022 und 2023) jeweils hälftig durch die zwei gründenden Vereine Berliner Aktionsbündnis Ambulante Palliativpflege e. V. (BAAP) und Home Care Berlin e. V. (HCB) in Gesamthöhe des Beitrages von 1.200,00 € für die Bundesarbeitsgemeinschaft Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (BAG-SAPV).

(2) Der von der Mitgliederversammlung / erweiterte Gründungsversammlung festgelegten Beträge gelten für ein Geschäftsjahr. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.

(3) Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontenänderungen umgehend schriftlich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen, entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

(5) Bei Vereinseintritt bis zum 31.3. des Jahres ist der volle, danach der monatlich anteilige Beitrag zu zahlen.

(6) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss der Geschäftsstelle aufgrund einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich diese und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.

(7) Alle Beitragszahlungen des Vereins sind auf das Beitragskonto des Vereins zu zahlen. Die Bankverbindung lautet:

(8) Alle Vereinsbeiträge werden bis zum 28.02. des laufenden Geschäftsjahres fällig. Sie sollen über das Lastschriftverfahren abgebucht werden. Sie sind bei Rückbuchungen einschließlich der angefallenen Kosten bis zum 30.03. des laufenden Jahres fällig.

(9) Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden Mahngebühren erhoben. Die Höhe ergibt sich aus Anlage A.

(10) Der Verein kann auch Umlagen von seinen Mitgliedern erheben, wenn dies notwendig ist. Die Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Stand: 06.01.2022


Anlage A zur Beitragsordnung der „LAG SAPV Berlin e.V.“

I. Grundbeitrag jährlich in €

Ordentliche Mitglieder

  • 1. Leistungserbringer in der Struktur
    „Rahmenvertrag SAPV Berlin vom 16. Sep. 2013″   EUR 50,-
  • 2. PCT-Teams — in Gründung oder gegründet   EUR 200,-
  • Außerordentliche Mitglieder   EUR 50,-
  • Fördermitglieder mindestens mind.   EUR 50,-

II Mahngebühren und Kosten für Rückbuchungen

Mahngebühren und Kosten für anfallende Rückbuchungen werden auf den jeweils fälligen Mitgliedsbeitrag aufgeschlagen.

  • Für die 1. Mahnung  EUR 10,-
  • Für die 2. und letzte Mahnung  EUR 20,-

Bei gerichtlichen Mahnbescheiden werden alle zusätzlichen Kosten erhoben.

Verabschiedung der vorliegenden Beitragsordnung: Berlin, 06.01.2022

gezeichnet
Michael Nehls – Vorsitzender
Dr. Thomas Schindler – Stellv. Vorsitzender

Satzung des „LAG SAPV Berlin e.V."

Satzung der LAG SAPV Berlin gegründet am 23.08.2021

Präambel
Die Landesarbeitsgemeinschaft SAPV Berlin e.V., im Folgenden „LAG SAPV Berlin e.V.“, ist eine Vereinigung von Berliner Leistungserbringern aus dem Bereich der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) gemäß § 132 d SGB V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „LAG SAPV Berlin e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Zweck

(1) Ziele und Zweck des Vereines dienen der Förderung der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) im Sinne der §§ 37b und 132d SGB V in der jeweils gültigen Fassung und der Richtlinie des Gemeinsamen Bundessauschusses (SAPV-RL) in Verbindung mit den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen.
(2) Die LAG SAPV Berlin e.V. fördert berlinweit die Umsetzung
a) der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) als multiprofessionelle Teamleistung
b) der berufsgruppen-, sektoren- und organisationsübergreifenden Zusammenarbeit;
c) der Interessen und Kommunikation aller beteiligten Leistungserbringer innerhalb der Palliativversorgung;
d) der Weiterentwicklung der gesetzlichen, vertraglichen und konzeptionellen Rahmenbedingungen sowie Strukturen und Lösungen für die spezifischen Anforderungen der SAPV;
e) der Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber staatlichen, öffentlich-rechtlichen und privaten Institutionen;
f) der Zusammenführung von Daten zur Qualitätssicherung;
g) von Verhandlungen zum Abschluss von Verträgen in Vollmacht der Mitglieder mit den jeweiligen Kostenträgern.

(3) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Satzung der LAG SAPV Berlin

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
Ordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die als Leistungserbringer am „Rahmenvertrag über die spezialisierte ambulante Palliativversorgung gemäß § 132d SGB V in Berlin“ (Vertragspartner: BAAP e.V., Gesetzliche Krankenkassen, Home Care Berlin e.V., KV Berlin) teilnehmen oder mit den Kostenträgern einen Vertrag nach § 132d SGB V abschließen wollen oder abgeschlossen haben. Die Vereine BAAP e.V. und Home Care Berlin e.V. sind ebenfalls ordentliche Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder haben das volle aktive und passive Wahlrecht bzw. Stimmrecht. Jede juristische Person hat eine Stimme. Sie benennt einen Vertreter sowie einen Stellvertreter, die das Stimmrecht ausüben.
b) außerordentlichen Mitgliedern
Außerordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die im Rahmen der SAPV in einem multiprofessionellen Team in Berlin tätig sind, sowie natürliche Personen, die, ohne in einem multiprofessionellen Team tätig zu sein, kraft ihres Berufs bzw. kraft ihres Amtes den ordentlichen Mitgliedern besonders nahestehen und den Verein zu unterstützen wünschen und die natürlichen Personen sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennen. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie haben das Recht zur Teilnahme und Rede an den Mitgliederversammlungen.
(2) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft im Verein wird durch Beitritt erworben. Der Antrag auf Beitritt ist beim Vorstand zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(4) Mit der Aufnahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
(5) Die Mitglieder treten für die Aufgaben des Vereins ein und erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die von den Organen des Vereins gefassten Beschlüsse und Verträge für sich als verbindlich an.
(6) Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge entsprechend der jeweils aktuell gültigen Beitragsordnung. Die Beiträge sind in den beiden ersten Monaten des jeweiligen Geschäftsjahres zu zahlen. Sie werden in der Regel im Lastschriftenverfahren eingezogen.
(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, durch Streichung oder durch Tod.
(8) Der Austritt aus dem Verein ist mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
(9) Die Mitgliedschaft erlischt ferner mit Ausschluss durch die Mitgliederversammlung zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstoßen oder dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt hat.
(10) Weiter endet die Mitgliedschaft mit Streichung aus dem Verein. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag zwei Monate im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand
nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen sein. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch den Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
(11) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(12) Gründungsmitglieder des Vereins sind: Siehe Anlage 1

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
(2) Satzungsänderungen
(3) Wahl des Vorstands
(4) Wahl von mindestens einem Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr ab einem Vermögensbestand von über 10.000 €
(5) Feststellung des Jahresabschlusses
(6) Festlegung der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und eventueller anderer Beiträge (Beitragsordnung)
(7) Die Auflösung des Vereins
(8) Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Eine Mitgliederversammlung ist auch über das Internet, beispielsweise durch Videokonferenz zulässig.
(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand für das Interesse des Vereines für erforderlich erachtet oder wenn zumindest 25% der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung durch den Vorstand verlangt hat.
(10) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Bekannt-gabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Anschreiben der Mitglieder in Textform. Die Einladung gilt zwei Tage nach Absendung der Einladung an die dem Verein bekannte Adresse (auch Fax oder Mail) als erfolgt.
(11) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein nicht anwesendes Mitglied jeweils ein anderes
anwesendes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Ein anwesendes ordentliches
Mitglied kann höchstens von zwei weiteren ordentlichen Mitgliedern bevollmächtigt
Satzung der LAG SAPV Berlin
werden. Diese Vollmacht ist für jede Versammlung gesondert zu erteilen.
(12) Wahlen sind geheim, wenn ein Mitglied es beantragt. Gewählt ist der Kandidat, welcher die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(13) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(14) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich, wenn der Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung ist.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus fünf Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Vorstand kann bei Bedarf auf bis zu drei Beisitzer erweitert werden.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten jeweils einzeln. Der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche oder außerordentliche Vereinsmitglieder sein.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes wird einzeln gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen eine Nachwahl statt.
(6) Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins sowie alle ihm aufgrund der Satzung übertragenen Aufgaben unter Leitung des Vorsitzenden. Aufgaben des Vorstandes sind unter anderem die laufende Geschäftsführung, Vorbereitung der Vereinsversammlungen, Öffentlichkeitsarbeit, Koordination der Vereinsorgane. Der Vorstand tagt mindestens zweimal jährlich mit Tagesordnung und erstellt ein Protokoll.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Die Beschlussfassung erfolgt in einer Vorstandssitzung, im Umlaufverfahren oder in einer Video- oder Telefonkonferenz. Vorstandssitzungen und Video- oder Telefonkonferenzen werden mit einer Frist von sieben Tagen vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Im Umlaufverfahren ist ein Beschluss gültig, wenn kein Vorstandmitglied seine Ablehnung zum Beschluss binnen 14 Tagen nach 
Beschlusszugang in Textform erklärt. Die Beschlusszustellung erfolgt durch Anschreiben der Mitglieder in Textform. Die Zustellung gilt zwei Tage nach Absendung der Beschlussvorlage an die dem Verein bekannte Adresse (auch Fax oder Mail) als erfolgt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder teilnehmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen  Stimmen; bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter unterzeichnet.
(8) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich mit dem 
Vereinsvermögen. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(9) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und ist von den Beschränkungen des § 181. BGB befreit.

§ 7 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann in einer nur mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit aller Mitglieder des Vereins erforderlich. Wird das Quorum nicht erreicht, wird mit einer Frist von 14 Tagen mit gleicher Tagesordnung zur Mitgliederversammlung eingeladen. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Quorum ist die 2/3-Mehrheit der dann anwesenden Mitglieder.
(2) Das nach Ausgleich aller Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke an Home Care Berlin e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach seiner Satzung zu verwenden hat.

Verabschiedung der vorliegenden Satzung: Berlin, 23.8.2021

gezeichnet
Michael Nehls
Dr. Thomas Schindler
Ulla Rose
Dr. Christiane Panke
Martin Kramer
Dr. Alexander Schmittel
Peter Michael Schulz
Sebastian Doppelstein
Martina Döring
Sarah Springer

LAG SAPV Berlin e.V.
Barbanter Straße 21
10713 Berlin
T (0 30) 4 53 43 48
M kontakt@lag-sapv-berlin.de

 

 

 

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Brabanter Str. 21
10713 Berlin

(030) 4 53 43 48
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von Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Außerhalb dieser Zeiten oder für den Fall, dass alle Mitarbeiter*innen im Gespräch sind, ist ein Anrufbeantworter geschaltet. Wir rufen zeitnah zurück.

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